AGB

I Geltungsbereich

I.1 Gültigkeit
Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegen-stehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn der Lieferant eine schriftliche Zustimmung hierzu abgegeben hat.
I.2 Zuküftige Gültigkeit
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, nachfolgende Aufträge und Ersatz-teillieferungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.
I.3 Form
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich abgeschlossenen Vertra-ges bedürfen der Schriftform.

II Angebot und Auftragsbestätigung

II.1 Verbindlichkeit der Angebote
Angebote sind nur verbindlich, wenn in ihnen eine Annah-mefrist genannt ist. Aufträge bedürfen zur Rechtsverbindlich-keit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
II.2 Unterlagen
2.2. Der Lieferant behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Angebotsunterlagen und ähnli-chen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, alle Eigentums- und Urheber-rechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden und sind die-sem, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

III Umfang der Lieferungen und Leistungen

III.1 INCOTERMS
3.1. Die Lieferungen und Leistungen bestimmen sich nach den beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. Liegen solche Erklärungen nicht vor, ist die schriftiche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen.
III.2 Prospekte und Kataloge
Angaben in Prospekten, Katalogen oder allgemeinen techni-schen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn schriftlich auf sie Bezug genommen wird.
III.3 Transport- und Montagekosten
Kosten für eine vereinbarte Aufstellung und Montage ein-schließlich aller erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten oder Kosten des Transports von Handwerkszeug oder persön-lichem Gepäck, sind, wenn nicht anders vereinbart, vom Besteller gesondert zu vergüten.
III.4 Software
Gehört Software zum Leistungsumfang, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software eingeräumt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen oder bearbeiten.
III.5 Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller unter Abwägung der Interessen von Lieferanten und Besteller zu-mutbar sind.
III.6 Auslandslieferungen
Bei Lieferungen ins Ausland stehen die Verpflichtungen des Lieferanten unter dem Vorbehalt, dass gegebenenfalls er-forderliche Exportlizenzen erteilt werden. Alle Produkte, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, werden vom Liefe-ranten nur unter Einhaltung der jeweils gültigen Ausfuhrbe-stimmungen geliefert und sind ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lie-ferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, die einschlägigen Ausfuhr-bestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produk-ten, einzeln oder in systemintegrierter Form, entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.

IV Preise und Zahlungsbedingungen

IV.1 Preise
Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO. Sie gelten für reine Liefergeschäfte „ab Werk“ (EXW) ausschließlich Verpackung.
IV.2 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen (net-to); sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstel-lung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
IV.3 Skonto
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Ver-einbarung.
IV.4 Zahlungsziele
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rech-nungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
a) Übersteigt die Gesamt-Auftragssumme einer An-lage oder eines Systems EURO 10.000,-, erfolgt die Bezahlung der Anlage in folgenden Teilzahlungen, soweit nichts anderes vereinbart ist:
a. 30 % der Auftragssumme fällig sofort ohne Abzug mit Auftragsbestätigung für Engi-neering und Materialbestellung,
b. 40 % der Auftragssumme fällig sofort ohne Abzug bei Meldung der Lieferbereitschaft oder Abnahme, entsprechend der im Auf-trag vereinbarten Klausel der bei Bestel-lung gültigen INCOTERMS,
c. 30 % der Auftragssumme fällig ohne Abzug inner-halb 30 Tage nach Lieferung oder bei Abnahme oder nach Überschreitung des Lieferzeitpunktes um mehr als 4 Wo-chen bei Annahmeverzug des Bestellers.
IV.5 Verzugszinsen
Hält der Besteller den Zahlungstermin nicht ein, hat der Be-steller ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Ver-zugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz gem. § 247 BGB zu entrichten. Der Ersatz weiteren Scha-dens bleibt vorbehalten.
IV.6 Akkredetiv
Bei Lieferungen ins Ausland steht die Auslieferung der Waren, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, unter dem Vor-behalt der Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs durch den Besteller zugunsten des Lieferanten, bestätigt durch eine deutsche Bank.
IV.7 Einstellung der Leistungen
Im Falle verzögerter Zahlung kann der Lieferant nach schriftli-cher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
IV.8 Zurückhaltungsrecht
Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn diese unbe-stritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V Fristen für Lieferungen oder Leistungen

V.1 Voraussetzungen für Fristen
Für die Fristen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen oder bei deren Fehlen die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu lie-fernden Unterlagen, sowie das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, insbesondere von Plänen, so-wie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlän-gert sich die Frist angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Liefe-rant die Verzögerung zu vertreten hat.
V.2 Höhere Gewalt
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen.
V.3 Versand
Soweit Aufstellung und Montage nicht Bestandteil der ver-einbarten Leistungen sind, gilt die Frist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Liefe-rung aus Gründen, die der Besteller zu verantworten hat, ist für die Einhaltung der Frist die Meldung der Versandbereit-schaft genügend.
V.4 Beweislast
Hat der Lieferant die Nichteinhaltung der Frist zu vertreten, kann der Besteller, sofern ihm ein tatsächlicher Schaden er-wachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede volle Wo-che der Verspätung von höchstens 0,5%., höchstens jedoch 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb ge-nommen werden konnte. Entschädigungsansprüche des Be-stellers, die über die in Ziff. 5.4 genannten Grenzen hinausge-hen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
V.5 Rücktritt
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ab-lauf einer dem Lieferanten gesetzten Nachfrist bleibt unbe-rührt. Die Nachfrist muss jedoch angemessen sein und min-destens vier Wochen betragen.
V.6 Lagerung
Werden Versand oder Zustellung einer Anlage, Teilanlage oder anderer Waren aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nach Übermittlung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten um mehr als vier Wochen verzögert, ist der Lieferant berechtigt, die Anlage oder Teilanlage auf Kosten des Bestellers auch außerhalb des Produktionsgeländes ein-zulagern. Der Lieferant kann dem Besteller für jeden angefal-lenen Monat des Annahmeverzuges Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der gelagerten Gegenstände in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt dem Lieferanten bzw. dem Besteller unbenommen. Darüber hinausgehende angefallene Kosten, z.B. Kosten für eine Erfüllungsbürgschaft, sind ebenfalls vom Besteller zu tra-gen.

VI Planung von Anlagen und Systemen

VI.1 Begrenzung der Revisionen
Bei der Planung von Anlagen ist die Anzahl der kundenseiti-gen Revisionen im Planungszeitraum auf eine Revision be-grenzt. Weitere Revisionen werden nur kostenpflichtig, gegen Freigabe eines vom Lieferanten zu erstellenden Nach-tragsangebotes durchgeführt. Erst nach Annahme des An-gebotes durch den Besteller werden die angebotenen Revi-sionen durchgeführt.
VI.2 Überarbeitung der Revisionen
Revisionen sind vom Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu bearbeiten und an den Besteller zurückzu-geben.
VI.3 Prüfung der Revisionen
Der Besteller hat nach Erhalt einer Revision durch den Liefe-ranten diese innerhalb von zwei Wochen zu prüfen und an den Lieferanten zurück zu geben.
VI.4 Verzögerungen
Verzögerungen, die auf das Nichteinhalten von Fristen durch den Besteller oder durch mehr als eine vom Besteller ge-wünschte Revision hervorgerufen werden, wirken sich unmit-telbar auf den vereinbarten Lieferzeitpunkt aus. Der zugesag-te Lieferzeitpunkt gilt als verlängert um die durch den Bestel-ler verursachte Verzögerung/Zeitdauer.

VII Übergang von Nutzen und Gefahr, Versicherung, Verpa-ckung

VII.1 Gefahrenübergang
Die Gefahr für die vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, auch wenn Teillieferungen erfolgen, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferun-gen vom Lieferanten gegen die üblichen Transport-risiken abgesichert. Ist eine derartige Versicherung abgeschlossen, ist der Lieferant unmittelbar von ei-nem Transportschaden zu unterrichten,
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, so-weit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
VII.2 Gefahrenübergang
Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchfüh-rung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eige-nen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu ver-tretenden Gründen verzögert oder gerät der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VII.3 Verpackungsarten
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in Standard - Verpackun-gen des Lieferanten. Dieser ist berechtigt, nach seiner Ein-schätzung für erforderlich gehaltene besondere Verpa-ckungsarten zu wählen. Hieraus entstehende Kosten hat der Besteller zu tragen.

VIII Aufstellung und Montage von Anlagen und Systemen
Die Aufstellung, Montage und Installation der Geräte und Anlagen des Lieferanten darf nur durch Fachkräfte unter Ein-haltung der Richtlinien des Lieferanten und der einschlägi-gen technischen Normen erfolgen. Soweit Aufstellung und/oder Montage durch den Lieferanten erbracht werden, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgen-de Bestimmungen:
8.1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremden Ne-benarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderli-chen Bedarfsgegenstände und –Stoffe, wie Gerüs-te, Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle ein-schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuch-tung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, tro-ckene und verschließbare Räume und für das Mon-tagepersonal angemessene Arbeits-und Aufent-haltsräume einschließlich den Umständen ange-messene sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der Be-steller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maß-nahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde.
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infol-ge besonderer Umstände der Mon tagestelle erfor-derlich sind.
VIII.1 Baustelleneinrichtung
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nöti-gen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- oder Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die er-forderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfü-gung zu stellen.
VIII.2 Zustand der Baustelle
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle be-finden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage ver-einbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstel-lungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
VIII.3 Verzögerungen vor Ort
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnah-me durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonals zu tragen.
VIII.4 Lagerung
Kann eine Anlage nicht unverzüglich nach Anlieferung instal-liert werden, ist der Besteller für eine ordnungsgemäße Lage-rung gemäß den Richtlinien des Lieferanten verantwortlich.
VIII.5 Baustellentagebuch
Der Besteller hat dem Lieferanten wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
VIII.6 Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme darf nur durch vom Lieferanten aner-kannte Techniker erfolgen gemäß den Vorschriften des Liefe-ranten. Die Techniker sind berechtigt, die Inbetriebnahme einer Anlage zu verweigern, wenn die vom Besteller zu schaf-fenden Betriebsbedingungen einen sicheren Betrieb der An-lage nicht zulassen. Kosten aus der Verzögerung der Inbe-triebnahme, die dem Lieferanten entstehen, hat der Besteller zu tragen.
8.8. Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen und Leistungen, so hat sie der Besteller in-nerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferungen und Leistungen, gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testpha-se, in Gebrauch genommen worden ist.

IX Gewährleistung

IX.1 Vereinbarte Beschaffenheit
Erweisen sich die vom Lieferanten gelieferten Gegen stände oder erbrachten Leistungen als mit Mängeln behaftet, weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben oder weil sie nicht für die vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung sich eignen, hat der Lieferant innerhalb der Verjährungsfrist die betroffenen Teile oder Leistungen nach seiner Wahl unent-geltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Ge-fahrübergangs vorlag.
IX.2 Verjährung
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsan-spruch) und § 634 a BGB (Baumängel) zwingend längere Fris-ten vorschreibt. Die Gewährleistungsfrist kann in geeigneten Fällen auf bis zu 60 Monate verlängert werden, wenn der Be-steller einen Wartungsvertrag für den entsprechenden Zeit-raum abschließt.
IX.3 Obliegenheiten
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass die-ser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat insbesondere Mängel der gelieferten Gegenstände gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen.
IX.4 Zahlungen bei Mängelrügen
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemesse-nen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechti-gung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
IX.5 Nacherfüllung
Zunächst ist dem Lieferanten stets Gelegenheit zur Nacherfül-lung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Besteller hat dem Lieferant hierzu die erforderliche Zeit und Gelegen-heit zu gewähren. Verweigert er dies, ist der Lieferant von der Mängelhaftung frei.
IX.6 Rücktritt
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller, unbe-schadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebli-che Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
IX.7 Mängelansprüche
Mängelansprüche bestehen nicht:
a) bei nur unerheblicher Abweichung von der verein-barten oder vorausgesetzten Beschaffenheit,
b) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
c) bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,
a. die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behand-lung,
b. übermäßiger Beanspruchung,
c. ungeeigneter Betriebsmittel,
d. mangelhafter Bauarbeiten,
e. ungeeigneten Baugrundes oder die
f. aufgrund besonderer äußerer Einflüsse ent-stehen, die nach dem Vertrag nicht vo-rausgesetzt sind,
d) sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Än-derungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
IX.8 Andere Orte
Der Lieferant trägt nicht die Mehraufwendungen, insbeson-dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die sich daraus ergeben, dass der Gegenstand der Lieferung nach-träglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Be-stellers oder den ursprünglichen Bestimmungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
IX.9 Maßnahmen zur Mängelbeseitigung
In allen Fällen ist der Besteller verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufwand zum Zwecke der Nacherfüllung möglichst gering zu halten. An Kosten für eine Rückrufaktion ist der Lieferant nur beteiligt, wenn diese nach Sach- und Rechtslage notwendig ist. Der Besteller ist verpflichtet, mangelhafte Produkte nach der Wahl des Lieferanten an diesen zurück zu schicken oder zur Besichtigung und Prüfung bereit zu halten.
IX.10 Rücksendung
Bei jeder Rück- oder Einsendung von Waren wird der Besteller die Ursprungsrechnung oder den Ursprungslieferschein bei-liegen und den Rückgabegrund und die Artikelnummer an-geben. Jeder Rücksendung muss ein Rücklieferschein sowie die Dekontaminationserklärung gem. § 15 Abs. 1 beigefügt werden.
IX.11 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausge-henden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferanten gilt ferner Ziff. IX.6 und IX.7entsprechend.
IX.12 Schadensersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. XIII (Sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. IX geregelten Ansprüche des Bestellers ge-gen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht; Rechts-mängel

X.1 Schutzrechte
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerb-lichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgen-den: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftete der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziff.IX.2. bestimm-ten Frist wie folgt:
a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kos-ten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die ge-setzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Er-satz für vergebliche Aufwendungen kann der Be-steller nicht verlangen.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadens-ersatz richtet sich nach Ziff. XIII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lie-feranten bestehen nur, soweit der Besteller den Lie-feranten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten al-le Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlun-gen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er ver-pflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
X.2 Ansprüche des Bestellers
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
X.3 Manipulationen
Ansprüche des Besteller sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Be-stellers, durch eine vom Lieferanten nicht vorhersehbare An-wendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Liefe-ranten gelieferten Produkten eingesetzt wird.

XI Schutzrechtsverletzungen
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. X.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziff. IX.4, Ziff. IX.5. und Ziff. IX.6. entspre-chend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Best-immungen von Ziff. IX insgesamt entsprechend.
XI.1 Weitergehende Ansprüche
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. X geregel-ten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XII Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

XII.1 Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% desjeni-gen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend ge-haftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
XII.2 Fristen
Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziff. V
(Fristen für Lieferungen oder Leistungen) zur Anwendung.
XII.3 Unvorhersehbare Ereignisse
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. V.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung er-heblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten er-heblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht ver-tretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlänge-rung der Lieferzeit vereinbart war.

XIII Sonstige Schadensersatzansprüche

XIII.1 Ausschluss
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung oder aus ande-ren Rechtsgründen sind ausgeschlossen.
XIII.2 Verletzung von Vertragspflichten
Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsat-zes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Ei-genschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflich-ten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorher-sehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder gro-be Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder we-gen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweis-last zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Re-gelungen nicht verbunden.
XIII.3 Verjährung
Soweit nicht gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind, verjähren sämtliche Schadenersatzan-sprüche in den in Ziff. IX.2. genannten Fristen.
XIII.4 Gefahrenübergang bei Software
Bei allen Produkten mit Netzwerkanschluss geht die Gefahr des Untergangs oder der Veränderung der Daten und die Gefahr des fehlerhaften Übermittelns von Daten mit Über-schreiten der ersten produktseitigen Netzwerkschnittstelle auf den Besteller über. Bei Software geht die Gefahr des Unter-gangs oder der Veränderung der Daten und die Gefahr des fehlerhaften Übermittelns von Daten mit Installieren der Soft-ware auf den Besteller über. Trotz sorgfältiger Kontrolle der Daten, übernimmt der Lieferant keine Haftung für Daten, die über eine offene Netzwerkschnittstelle in das System des Be-stellers oder andere Systeme gelangen. In jedem Fall ist der Besteller verpflichtet, vor Beginn einer Installation eine ord-nungsgemäße Datensicherung vorzunehmen und aktuelle Virenschutz-Programme zu verwenden.

XIV Garantie und Produktbeschreibung

XIV.1 Schriftform
Garantien sind nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form ab-gegeben sind.
XIV.2 Kataloge und Werbeaussagen
Angaben in Katalogen, Angebotsunterlagen und sonstigen Druckschriften sowie allgemeine Werbeaussagen stellen kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung dar.

XV Eigentumsvorbehalt

XV.1 Grundsätze
Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Liefergegen-ständen (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Ei-gentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Lieferant Forderungen gegenüber dem Be-steller in laufende Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).
XV.2 Zurücknahme
In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lie-feranten liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Bei der Pfändung des Liefergegenstandes ist der Lieferant ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtli-chen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferan-ten entstandenen Ausfall.
XV.3 Weiterverkauf
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im or-dentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter-verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befug-nis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforder-lichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aus-händigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
XV.4 Verarbeitung
Die Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorge-nommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, so er-wirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den ande-ren verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übri-gen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung der
Forderungen des Lieferanten ab, die dem Besteller durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
XV.5 Vermischung
Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferan-ten gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den an-deren vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermi-schung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sa-che des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleinei-gentum oder das Miteigentum für den Lieferanten. Er hat es gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl, Was-ser und ähnliches. in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Besteller tritt dem Lieferanten bereits jetzt seine Entschä-digungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab.
XV.6 Sicherheiten
Übersteigt der realisierbare Wert der dem Lieferanten zu-stehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Liefe-ranten verpflichtet.

XVI Reparaturbedingungen

XVI.1 Dekontaminationserklärung
Der Besteller verpflichtet sich durch rechtsverbindliche Erklä-rung (Dekontaminationserklärung) die Geräte oder Teile, die zur Reparatur oder Wartung bestimmt sind, einer fachge-rechten Reinigung zu unterziehen, um eine Gefährdung des Lieferanten durch Rekontaminationen auszuschließen. Die Geräte sind frei von allen entzündlichen, giftigen, ätzenden, gesundheitsschädlichen oder reizenden oder sonstigen ge-sundheitsgefährdenden Stoffen an den Lieferanten zu sen-den. Dabei ist die Dekontaminationserklärung unbedingt au-ßen an der Sendung der Geräte anzubringen. Ist der Sen-dung keine Dekontaminationserklärung beigefügt, ist der Lie-ferant berechtigt, die Annahme der Sendung zu verweigern. Die Dekontaminationserklärung steht auf der Homepage des Lieferanten (www.dosatronic.de) zum Download zur Verfü-gung. Für die Einsendung von Geräten oder Teilen gilt im Üb-rigen Ziff. IX.2 entsprechend.
XVI.2 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge werden in Form einer einzelfallbezoge-nen Pauschale in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob ein nachfolgender Reparaturauftrag erteilt wird oder nicht. Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, behält sich der Lieferant vor, den konkret entstandenen Aufwand dem Besteller in Rech-nung zu stellen, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
a) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Re-geln der Technik nicht festgestellt werden konnte, oder
b) der Auftrag während der Durchführung zurückge-zogen wurde.
XVI.3 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen (Reparaturen) sowie für eingebautes Material sechs Monate. Ansonsten gelten die Gewährleistungs regeln für Lieferungen und Leistungen aus Ziff. IX.
XVI.4 Zahlungsbedingungen
Es gelten die Zahlungsbedingungen aus Ziff. IV. Zusätzlich wird folgender Eigentumsvorbehalt vereinbart:
a) Soweit die bei Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Lieferant das Eigentum an diesen einge-bauten Teilen bis zum Ausgleich sämtlicher Forde-rungen aus dem Vertrag vor.
b) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvor-behalt nicht nach, kann der Lieferant vom Besteller den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der ein-gefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Bestel-ler.
c) Erfolgt die Reparatur beim Besteller, so hat der Be-steller dem Lieferanten die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Besteller vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Geräte, die zunächst für die Erstellung eines Kostenvoran-schlags für eine Reparatur eingesendet wurden, für die aber nach Zusendung eines Kostenvoranschlages und zweifacher Erinnerung keine Bestellung für die erforderliche Reparatur
eingeht, senden wir auf Kosten des Kunden zurück.

XVII Bedingungen für die Teilnahme am Tauschgeräte-Programm

XVII.1 Geltungsbereich
Das Tauschgeräte-Programm gilt für Pumpen ohne Profibus-Schnittstelle und ohne Selbstentlüftung sowie für amperomet-rische Sensoren.
XVII.2 Übereignung
Der Besteller verpflichtet sich mit der Teilnahme am Tausch-geräte-Programm zur Übereignung des Gerätes an den Lie-feranten. Durch Einsendung der Geräte geht das Eigentum an den eingesandten Geräten auf den Lieferanten über. Im Gegenzug dazu erhält der Besteller ein gebrauchtes, gleich-artiges und mindestens gleichwertiges Gerät zurück.
XVII.3 Anzahl der Tauschgeräte
Es können pro Tauschaktion maximal 5 Tauschgeräte pro Kunde gleichzeitig geordert werden.
XVII.4 Wiederteilnahme
Bereits einmal ausgetauschte Geräte können nicht mehr am Tauschgeräte-Programm teilnehmen.
XVII.5 Gewährleistung auf Tauschgeräte
Die Gewährleistung auf Tauschgeräte beträgt 6 Monate.

XVIII Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht,

XVIII.1 Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Strei-tigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Besteller Kauf-mann ist, der Sitz des Lieferanten. Dieser ist jedoch berech-tigt, Klage auch am Sitz des Bestellers zu erheben.
XVIII.2 Deutsches Recht
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
XIX Salvatorische Klausel
Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit ein-zelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutba-re Härte für eine andere Partei bedeuten würde.

DOSATRONIC GmbH
Roland Löffler
01.01.2014